Kunststoff-Lexikon

Die Wissensdatenbank mit Begriffen rund um's Thema Kunststoff
In diesem kostenfreien Onlinenachschlagewerk finden Sie zahlreiche Begriffserklärungen zum Werkstoff Kunststoff. Diese sind gerade auch für Quereinsteiger eine kleine Starthilfe in die umfangreiche Welt der Kunststoffverarbeitung.

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bildung & Forschung

SKZ – KFE gGmbH

Stand: Dezember 2023
 

Allgemeines
Die SKZ – KFE gGmbH (im Folgenden "KFE" genannt) fördert die Forschung und die praktische wissenschaftliche Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Kunststofftechnik. Zum Leistungsspektrum des KFE gehört auch die Förderung der Ausbildung auf dem Gebiet der Kunststofftechnik und angrenzender Gebiete für Fach- und Führungskräfte aus Industrie, Handwerk, Handel und Behörden sowie die Organisation und Durchführung von Fachseminaren, Praxislehrgängen und Online-Kursen im Rahmen von Weiterbildungsinitiativen für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
 

1. Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SKZ – KFE gGmbH (im Folgenden KFE genannt) sowie die zwei dazugehörigen Anhänge für die Bereiche Forschung und Aus- und Weiterbildung gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die KFE nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der KFE gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der KFE und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages/Auftrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag/Auftrag niederzulegen.

1.3. Die Geschäftsbedingungen der KFE gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
 

2. Preise

2.1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der KFE eingeschlossen; sie wird, sofern es die Art der Leistung erfordert, in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.2. Weitere Regelungen finden sich in den Anhängen „Anhang für Verträge für Forschungsprojekte“ und „Anhang für Verträge der Aus- und Weiterbildung“, die diesen AGB beigefügt sind.

2.3. Angebote sind sechs Wochen ab Angebotsdatum gültig, es sei denn im Angebotstext wird eine andere Laufzeit angegeben.
 

3. Stornierung
Die Regelungen zur Stornierung von Verträgen finden sich in den Anhängen „Anhang für Verträge für Forschungsprojekte“ und „Anhang für Verträge der Aus- und Weiterbildung“, die diesen AGB beigefügt sind.
 

4. Verschwiegenheit/Unterbeauftragung

4.1. Die Mitarbeiter der KFE sind verpflichtet, alle geschäftlich bedeutsamen Vorgänge, von denen sie im Zuge der Zusammenarbeit Kenntnis erhalten, geheim zu halten.

4.2. Die KFE erteilt Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Auskünfte über laufende oder abgeschlossene Arbeiten.

4.3. Bei Kapazitätsengpässen oder vorübergehenden Gerätedefekten ist die KFE berechtigt, Unteraufträge an ihr bekannte Prüflabors oder anderweitige Unterauftragnehmer zu vergeben, die die gleichen Anforderungen an ein QM-System erfüllen. Die Vertraulichkeit bleibt dadurch gewahrt.
 

5. Verbindliche Leistungsfristen/Höhere Gewalt

5.1. Verbindliche Leistungsfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen über den Zeitpunkt.

5.2. Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen der Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen gehören, die die KFE außerstande setzen, ihre Leistungsverpflichtungen zu erfüllen, befreien die KFE für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Leistung voll von der Leistungspflicht. Der Auftraggeber wird über das Eintreten eines solchen Falles sobald wie möglich unterrichtet. In diesem Fall verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung.
 

6. Haftung

6.1. Die KFE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.2. Die Haftung ist jeweils auf die Auftragssumme beschränkt. Die maximale Haftungssumme ist auf die jeweilige Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beschränkt.

6.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.
 

7. Rechtsvorschriften
Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt deutschem Recht.
 

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Würzburg. Die KFE ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
 

9. Schlussklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages und alle übrigen Bedingungen nicht.

 



Anhang für Verträge der Aus- und Weiterbildung

(Dieser Anhang ist fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der SKZ – KFE gGmbH und ist mit diesen zusammen gültig)

Stand: Mai 2019


1. Anmeldung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

1.1. Veranstaltungen im Sinne dieser AGB sind alle Angebote unabhängig davon, ob sie als Tagung, Lehrgang, Kurs, E-Learning, Seminar, Workshop, Technologie-Tag etc. bezeichnet werden.

1.2. Die Anmeldung ist ausschließlich schriftlich möglich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der KFE zustande. Die Anmeldungen werden nach Reihenfolge ihres Eingangs bei der KFE berücksichtigt.

1.3. Die KFE behält sich vor, für ausgesuchte Veranstaltungen und vorbehaltlich der Raumkapazität einen Anmeldeschluss festzulegen.
Der Redaktionsschluss für die Erstellung der Teilnehmerliste ist 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

1.4. Die KFE ist berechtigt, gegebenenfalls die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen vor Beginn der Veranstaltung bei den Teilnehmern zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei DVS- und DVGW-Veranstaltungen, bei denen die KFE dazu verpflichtet ist.

1.5. Der Veranstaltungsort ist in der Anmeldebestätigung genannt. Die KFE behält sich jedoch vor, den Veranstaltungsort und den Referenten, wenn notwendig, zu wechseln bzw. den Programmablauf zu ändern. Hierüber werden die Teilnehmer rechtzeitig informiert.
 

2. Preise

2.1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der KFE eingeschlossen; sie wird, sofern es die Art der Leistung erfordert, in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.2. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

2.2.1. Der Preis für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist aus dem jeweiligen gedruckten Informationsmaterial (Broschüren, Flyer, etc.) sowie der Veranstaltungsdatenbank im Internet ersichtlich.

2.2.2. Die Zahlung des Teilnahmepreises ohne Abzug ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen erfolgen auf das auf der Rechnung angegeben ist Konto unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer.
 

3. Stornierung bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

3.1. Bei einer Abmeldung/Stornierung bis zu einer Woche vor Beginn der Veranstaltung behält sich die KFE vor, 10 % des Teilnahmepreises zzgl. der gesetzlichen MwSt. als Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Bei späterer Abmeldung/Stornierung ist die volle Teilnehmergebühr zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. Bei Verhinderung kann eine geeignete Ersatzperson schriftlich benannt werden. Diese Regelung gilt nicht für digitale Lerninhalte mit personalisiertem Zugang zum E-Learning-Portal (elearning.skz.de), da diese sofort nach Buchung nutzbar sind. Hier ist weder eine Stornierung noch eine Benennung einer Ersatzperson möglich.

3.2. Bei Stornierung von Ausstellungsfläche oder Sponsoring bis zu acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung behält sich die KFE vor, 20 % des Preises als Bearbeitungsgebühr einzubehalten (zzgl. gesetzlicher MwSt.). Bei späterer Stornierung ist der volle Preis zzgl. MwSt. zu bezahlen.

3.3. Die KFE behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl, wegen Ausfall des/der Referenten oder höherer Gewalt, die Veranstaltung abzusagen. Bereits bezahlte Teilnehmergebühren werden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

4. Nutzungs- und Verwertungsrechte von Lehrgangs- und Seminarunterlagen
Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Teilnehmerunterlagen, sonstigen Seminar-, Kurs- bzw. Lehrgangsunterlagen und Seminar-, Kurs- bzw. Lehrgangsmaterialien gebühren allein der KFE. Der Teilnehmer hat nicht das Recht, die Unterlagen ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung der KFE zu reproduzieren oder zu verbreiten. Elektronische Teilnehmerunterlagen dürfen vom Teilnehmer nur zur persönlichen Verwendung gespeichert werden.
 

5. Schlussklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, bzw. in diesem Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages und alle übrigen Bedingungen nicht.
 



Anhang für Verträge im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufträge und weiterer Dienstleistungen

(Dieser Anhang ist fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der SKZ - KFE gGmbH und ist mit diesen zusammen gültig)

Stand: Mai 2019


1. Preise

1.1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der KFE eingeschlossen; sie wird, sofern es die Art der Leistung erfordert, in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

1.2. Forschungs- und Entwicklungsaufträge/Dienstleistungen

1.2.1. Erhöhen sich zwischen dem Abschluss eines Vertrages und seiner vollständigen Ausführung die Selbstkosten, insbesondere für Löhne, Wareneinsatz oder Energie, so ist die KFE berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

1.2.2. Kostenerhöhungen sowie notwendig werdende wesentliche Änderungen des Auftragsumfanges werden dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.

1.2.3. Werden vom Auftraggeber oder durch beauftragte Dritte Rohstoffe bzw. Produkte geliefert, sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorab zu übermitteln sowie der Ware beizulegen. Bei wiederholter Lieferung gleicher Materialien ist eine einmalige Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes ausreichend, sofern keine Änderungen in der Materialzusammensetzung oder Sicherheitseinstufung auftreten.

1.2.4. Restmaterial sowie Probenmaterial werden auf Wunsch des Auftraggebers zurückgesandt. Werden hierzu vom Auftraggeber keine Angaben gemacht, werden das Restmaterial bzw. die Proben sechs Wochen nach Abschluss des Auftrages entsorgt oder bei Bedarf in der SKZ-Gruppe in anonymisierter Form zu Demonstrationszwecken verwendet.

1.2.5. Die Kosten für Material, auch Transportkosten, gehen zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

1.2.6. Die Kosten für eine umweltverträgliche Entsorgung von gebrauchtem Material trägt zusätzlich der Auftraggeber.

1.2.7. Die KFE behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von max. 50 % der kalkulierten Kosten zu erheben. Nach Erhalt des Auftrages bekommt der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung mit einer entsprechenden Rechnung zugesandt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage netto nach Rechnungsdatum.

1.2.8. Bei höheren Auftragswerten ist die KFE berechtigt, den Gesamtbetrag in drei Teilen (bei Auftragserteilung, nach der halben Projektlaufzeit und nach Projektende) zu erheben.

1.2.9. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf das Konto der KFE, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

1.2.10. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unterschrieben oder von der KFE anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus einem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

1.2.11. Entsprechend dem Stand der Leistungen können Abschlagsrechnungen erstellt werden. Die KFE behält sich vor, bis zu 100 % der Auftragssumme vor Arbeitsbeginn in Rechnung zu stellen.

1.2.12. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Kosten für Zwischenberichte nicht in den Angebotspreisen enthalten.
 

2. Stornierung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen / Dienstleistungen

2.1. Die Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber ist nur innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Auftragserteilung kostenfrei möglich und muss schriftlich erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Auftrags verspätet, so sind Stornogebühren in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswerts zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu entrichten.

2.2. Bei einer späteren Stornierung oder Terminverschiebung, also 14 Tage oder später vor dem geplanten Arbeitsbeginn, sind Stornogebühren in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswertes fällig.

2.3. Wünscht der Auftraggeber nach dem Versuchsbeginn den Abbruch des erteilten und bestätigten Auftrags, so kann ihm der bis zum Auftragsabbruch entstandene Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden, jedoch mindestens 50 % des Netto-Auftragswertes. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr beträgt 20 % des Netto-Auftragswerts zzgl. der gesetzlichen MwSt.
 

3. Rechte im Zusammenhang mit der Entwicklungsleistung

3.1. Jegliche Rechte an den Leistungen der KFE wie insbesondere Rechte an Erfindungen und jegliche Rechte geistigen Eigentums sowie Rechte an Know-How bleiben in der Inhaberschaft der KFE. Der Auftraggeber erhält hieran eine einfache Lizenz, soweit diese zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Entwicklungsergebnisse erforderlich ist. Die KFE ist nicht zur Anmeldung bzw. Weiterführung oder Überlassung der Schutzrechte verpflichtet.

3.2. Die KFE erhält vom Auftraggeber an den Schutzrechten des Auftraggebers eine einfache kostenfreie Lizenz zum Zwecke der Durchführung der Leistungen.

3.3. Die KFE gibt keine Gewähr dafür, dass ihre Leistungen und deren Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen dementsprechende Schutzrechtsrecherchen durchgeführt werden sollten.
 

4. Veröffentlichungen
Jede gekürzte oder auszugsweise Veröffentlichung von Forschungsberichten darf nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der KFE erfolgen. Das gleiche gilt für die Verwendung von Berichten zu Werbezwecken.
 

5. Verzug/Schadenersatz von Forschungs- und Entwicklungsaufträge/Dienstleistungen

5.1. Gerät die KFE mit einer Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur berechtigt, wenn er ihr zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt oder den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung angedroht hat.

5.2. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung des Vertrages sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
 

6. Überprüfung
Erhebt der Auftraggeber gegen den Forschungsbericht innerhalb von 14 Tagen Einwendungen, so wird das Ergebnis von der KFE überprüft. Bestätigt die Überprüfung das beanstandete Ergebnis erneut als richtig, so hat der Auftraggeber die Kosten dieser Überprüfung zu tragen.
 

7. Schlussklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, bzw. in diesem Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages und alle übrigen Bedingungen nicht.

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