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Mehr Sicherheit im Rohrleitungsbau durch zertifizierte Aus- und Weiterbildung.
Bernd Grabinger
Trainer Kunststoffschweißen
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Zulassungsvoraussetzungen
zu den Prüfungen nach DVS-Richtlinien

Laut Prüfungsordnung gelten bestimmter Voraussetzungen, um an Prüfungen nach DVS-Richtlinien teilnehmen zu können. So dürfen an den Prüfungen nur Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Prüfung zu bestehen.
 

Übersicht Kurse Kunststoffschweißen

Im Folgenden finden Sie die detaillierten Voraussetzungen für die jeweiligen Prüfungen.

Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 2212-1

An den Prüfungen dürfen nur Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Prüfung zu bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

  • Abgeschlossene Ausbildung als Kunststoffschlosser bzw. Verfahrensmechaniker Kunststoff und Kautschuk mit Erfahrungen in den zu prüfenden Schweißverfahren.
  • Mehrjährige Erfahrung als Kunststoffschweißer, insbesondere in den zu prüfenden Schweißverfahren, und ausreichende Kenntnisse der Werkstoffe und Verfahrenszusammenhänge auf Basis der DVS-Richt­linien. Dies ist durch die Teilnahme an speziellen auf die Erfahrung und das Fachwissen des Teilnehmers abgestimmten Schulungsein­heiten erfüllt.
  • Technische Ausbildung (z. B. Facharbeiter oder Geselle in einem einschlägigen Beruf), ausreichende Erfahrung in der Verarbeitung von Halbzeugen aus thermoplastischen Kunststoffen einschließlich der zu prüfenden Schweißtechnik und erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang DVS 2281 bzw. DVS 2282 zur Vorbereitung auf die Kunststoffschweißerprüfung.
  • Technische Ausbildung (z. B. Facharbeiter oder Geselle in einem einschlägigen Beruf)
    und erfolgreiche Teilnahme an:
    • einem Grundlehrgang über die Verarbeitung von Halbzeugen aus thermoplastischen Kunststoffen nach DVS 2280
    • dem entsprechenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Kunststoffschweißerprüfung nach DVS 2281 bzw. DVS 2282

Der Schweißer muss die Prüfungssprache soweit beherrschen, dass er den Hinweisen des Prüfers folgen und die fachkundliche Prüfung ablegen kann.

Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 2212-3

An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

  • Abgeschlossene Ausbildung als Kunststoffschlosser bzw. Verfahrensmechaniker Kunststoff und Kautschuk mit Erfahrung im Schweißen von Dichtungsbahnen aus Kunststoffen und ausreichende Kenntnisse der Fachkunde zu Werkstoffen und Verfahrenszusammenhängen.
  • Mehrjährige Erfahrung als Schweißer von Kunststoff-Dichtungsbahnen und ausreichende Kenntnisse der Werkstoffe und Verfahrenszusammenhänge auf Basis der DVS-Richtlinien in der Regel durch die Teilnahme an speziellen auf die Erfahrung und das Fachwissen des Teilnehmers abgestimmten Schulungseinheiten.
  • Mindestens einjährige Erfahrung im Schweißen von Kunststoff-Dichtungsbahnen und Teilnahme an einem zweiwöchigen Vorbereitungslehrgang nach DVS 2283 auf die Schweißerprüfung für Kunststoff-Dichtungsbahnen. Im Ablauf des Vorbereitungslehrganges sind die Herstellung der Prüfstücke und die Kenntnisprüfung enthalten.
  • Mindestens einjährige Tätigkeit bei der Verlegung von Dichtungs­bahnen im Erd- und Wasserbau, erfolgreiche Teilnahme an einem einwöchigen Grundlehrgang und an einem zweiwöchigen Vorbereitungslehrgang auf die Schweißerprüfung für Kunststoff-Dichtungsbahnen. Im Ablauf des Vorbereitungslehrganges sind die Herstellung der Prüfstücke und die Kenntnisprüfung enthalten.

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Arbeit durch Firmenbescheinigungen nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen.

Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 2212-4

An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

  • Gültige Prüfbescheinigungen nach Richtlinie DVS 2212-1, Untergruppe I-5 und II-1 und mindestens einjährige Erfahrung als Kunststoffschweißer und ausreichende Kenntnisse der Werkstoffe und Verfahrenszusammenhänge auf der Basis der DVS-Richtlinien, in der Regel durch die Teilnahme an speziellen, auf die Erfahrung und das Fachwissen des Teilnehmers abgestimmten Schulungseinheiten.
  • Technische Ausbildung (z. B. Facharbeiter oder Geselle in einem einschlägigen Beruf), ausreichende Erfahrung in der Verarbeitung von Halbzeugen aus thermoplastischen Kunststoffen mit den Schweißverfahren WZ und WE und erfolgreiche Teilnahme abgestimmten Schulungseinheiten.
  • Technische Ausbildung (z. B. Facharbeiter oder Geselle in einem einschlägigen Beruf)
  • und erfolgreiche Teilnahme an
    • einem Grundlehrgang über die Verarbeitung von Halbzeugen aus thermoplastischen Kunststoffen,
    • dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Kunststoffschweißerprüfung nach Richtlinie DVS 2284

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Arbeit durch Firmenbescheinigungen nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen.

Zulassung zur Prüfung Fachmann für Kunststoffschweißen nach DVS 2213

An der Prüfung zum Fachmann für Kunststoffschweißen dürfen nur solche Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

  • Berufliche Ausbildung und Erfahrung im Kunststoffschweißen als:
    • Industriemeister Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk mit Schwerpunkt Kunststoffbearbeitung
    • Industriemeister Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk mit Schwerpunkt Kunststoff- und Kautschukverarbeitung und mindestens 2 Jahre Erfahrung im Kunststoffschweißen
    • Handwerks- und Industriemeister Fachrichtung Metall oder anderer technischer Berufe und mindestens 2 Jahre Erfahrung im Kunststoffschweißen
    • Techniker oder Ingenieur der Fachrichtung Kunststoff-, Holz- oder Metallverarbeitung und mindestens 2 Jahre Erfahrung im Kunststoffschweißen
    • Bei Personen mit vergleichbaren nachgewiesenen Kenntnissen und Fertigkeiten entscheidet die Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte.
  • Prüfungsbescheinigung nach DVS 2212 mindestens für die in d) auf­geführten Untergruppen, deren Gültigkeitsdauer max. 1 Jahr überschritten sein darf
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • Erforderliche Kunststoffschweißerprüfungen nach DVS 2212-1
    Es müssen insgesamt 3 Untergruppen vorliegen, je eine aus den Bereichen Heizelementschweißen (HS, HD, HM, HH), Warmgas­schweißen (WF, WZ, WU), Warmgasextrusionsschweißen (WE).

Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Prüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung nach Richtline DVS 2213 Beiblatt 1 vor einer vom DVS bestellten Prüfungskommission abgelegt.

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ein DVS-Zeugnis ausgehändigt.
Dies gilt nicht für die Schweißaufsicht von Schweißarbeiten an Rohren und Rohrleitungsteilen aus PE-HD in der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung und für das industrielle Serienschweißen.

Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 2220

An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

  • Abgeschlossene Ausbildung als Kunststoffschlosser/-formgeber, Verfahrensmechaniker Kunststoff- und Kautschuktechnik, Fachrichtung Verstärken oder
  • Mehrjährige Erfahrung bei der Herstellung von FVK-Bauteilen im Handlaminiererverfahren sowie von Laminat und Klebverbindungen oder
  • Technische Ausbildung in einem handwerklichen Beruf und Erfahrung in der Verarbeitung von Reaktionsharzen mit Faserverstärkung oder
  • Eine technische Ausbildung in einem einschlägigen Beruf und Nachweis der Teilnahme an einem Lehrgang über die Verarbeitung von Reaktionsharzen nach DVS 2290
Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 2221

An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:

  • Abgeschlossene Ausbildung als Kunststoffschlosser/-formgeber bzw. Verfahrensmechaniker Kunststoff und Kautschuk mit Erfahrung im Bereich Kleben,
  • Mehrjährige Erfahrung in der Kunststoffverarbeitung mit Thermoplasten, einschließlich Fügen durch Kleben
  • Technische Ausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem einschlägigen Beruf und Erfahrung in der Verarbeitung von Halbzeugen aus Thermoplasten, einschließlich Fügen durch Kleben,
  • Erfolgreiche Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang nach DVS 2291

Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Erfahrung durch Firmenbescheinigungen zu bestätigen. Die Prüfstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen. Der Prüfungsteilnhmer muss die Prüfungssprache soweit beherrschen, dass er den Hinweisen des Prüfers folgen und die fachkundliche Prüfung ablegen kann.

Zulassung zu Prüfungen nach Richtlinie DVS 3601-1

1. Allgemeines
Ziel des beschriebenen DVS-Lehrganges ist es, die Fachkraft für additive Fertigungsverfahren auszubilden.
Der Lehrgang ist thematisch gegliedert und schließt mit einer Prüfung ab.

2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Fachkräften für die Herstellung von Bauteilen durch Rapid Manufacturing mit additiven Fertigungsverfahren / Fachrichtung Kunststoff. Sie legt Lehrgangsinhalte und Prüfungen der Kenntnisse sowie Fertigkeiten von Fachkräften fadditive Fertigungsverfahren Fachrichtung Kunststoff fest. Die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsrahmen sind durch diese Richtlinie verbindlich vorgegeben. Die Schulung und Prüfung nach dieser Richtlinie stellt sicher, dass beides einheitlich erfolgt. Sie gibt damit die technische Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Prüfung für die Fachkraft additive Fertigungsverfahren Fachrichtung Kunststoff durch die vom DVS für dieses Technologiefeld zugelassenen Bildungseinrichtungen.

3. Voraussetzungen
Die Lehrgangsteilnehmer/innen sollen in ihrer beruflichen Praxis gewohnt sein, unter Anleitung Arbeiten selbstständig auszuführen, die erforderliche Lernbereitschaft mitbringen und die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen und die erforderlichen Prüfungen ablegen können.

Zur Prüfung wird folgender Personenkreis zugelassen:

  • Meister des Handwerks oder der Industrie
  • Techniker
  • Facharbeiter
  • Laserstrahlfachkraft nach Richtlinie DVS 1187
  • Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studienfach

Über weitere Zulassungen entscheidet der PZA-Vorsitzende.
 

4. Ausbildung
Die Ausbildung incl. Prüfung erfolgt in 40 Unterrichtseinheiten (UE). Die Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten. Der Lehrgang wird ausschließlich von Bildungseinrichtungen durchgeführt, die in Bezug auf Ausstattung und Fachkompetenz von DVS-PersZert nach Richtlinie DVS 3603 zugelassen sind.

Gliederung des Lehrgangs

UE 17  Theoretische Ausbildung
UE 20  Praktische Ausbildung und Übungen
UE   3  Prüfung
-----------------------------------------------------------
UE 40  Gesamt
 

5. Prüfung
Die für eine Durchführung von Lehrgängen und die Abnahme von Prüfungen beauftragten Personen müssen von DVS-PersZert anerkannt sein.

5.1. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden Lehrgangsteilnehmer zugelassen, die

  • die unter Abschnitt 3 genannten Zulassungsbedingungen erfüllen und 
  • an mindestens 90 % der Schulungsveranstaltungen gemäß Lehrplan teilgenommen haben. 

Ausnahmen liegen im Ermessen des PZA Vorsitzenden.

5.2. Durchführung der Prüfung

  • Die Schulung schließt mit einer Prüfung in Anlehnung an Richtlinie DVS 1174 ab.
  • Für die Prüfung wird eine Dauer von 3 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
  • Die schriftliche Prüfung umfasst 1 Unterrichtseinheit und behandelt die beschriebenen Ausbildungsinhalte. Es werden 40 MPC-Fragen mit mehreren möglichen richtigen Antworten gestellt.
  • Die Prüfungsfragen zum praktischen Ausbildungsteil beziehen sich im Wesentlichen auf den Fertigungsprozess.
  • In der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse aus allen Bereichen der Schulung (theoretische und praktische Ausbildung) nachzuweisen. Die Projektarbeit im praktischen Ausbildungsteil wird bei der Bewertung der mündlichen Prüfung herangezogen.
  • Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Teilnehmer mindestens 15 Minuten und maximal 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann auch in Zweiergruppen durchgeführt werden.
  • Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 60 % der maximalen Punktzahl erreicht werden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung haben grundsätzlich das gleiche Gewicht. Für die Gesamtbewertung werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung arithmetisch gemittelt.

5.3. Wiederholungsprüfungen und Einspruchverfahren
Wiederholungsprüfungen und Einspruchverfahren werden gemäß Richtlinie DVS 1174 geregelt.
 

6. Zeugnisse/Bescheinigungen
Bei regelmäßiger Teilnahme am Lehrgang wird dieses mit einer Teilnahmebescheinigung bestätigt. Eine Teilnahme am Lehrgang mit bestandener Abschlussprüfung wird mit einer Prüfungsbescheinigung bestätigt. Nimmt der Teilnehmer innerhalb von 2 Jahren an weiteren Fachlehrgängen (aufbauende Lehrgänge) dieser Richtlinie teil, braucht ein bereits absolvierter Grundlagenteil nicht wiederholt zu werden.

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