Laut Prüfungsordnung gelten bestimmter Voraussetzungen, um an Prüfungen nach DVS-Richtlinien teilnehmen zu können. So dürfen an den Prüfungen nur Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Prüfung zu bestehen.
An den Prüfungen dürfen nur Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Prüfung zu bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
Der Schweißer muss die Prüfungssprache soweit beherrschen, dass er den Hinweisen des Prüfers folgen und die fachkundliche Prüfung ablegen kann.
An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Arbeit durch Firmenbescheinigungen nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen.
An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Arbeit durch Firmenbescheinigungen nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen.
An der Prüfung zum Fachmann für Kunststoffschweißen dürfen nur solche Personen teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Prüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung nach Richtline DVS 2213 Beiblatt 1 vor einer vom DVS bestellten Prüfungskommission abgelegt.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ein DVS-Zeugnis ausgehändigt.
Dies gilt nicht für die Schweißaufsicht von Schweißarbeiten an Rohren und Rohrleitungsteilen aus PE-HD in der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung und für das industrielle Serienschweißen.
An der Ausbildung und Prüfung zum Fachmann für Kunststofflaminieren und -kleben dürfen nur solche Personen teilnehmen, welche die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen:
Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Prüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung nach Richtline DVS 2213-1.
Beiblatt 1 vor einer vom DVS bestellten Prüfungskommission abgelegt.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ein DVS-Zeugnis ausgehändigt.
An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
An den Prüfungen dürfen nur Schweißer teilnehmen, deren Ausbildung und bisherige praktische Tätigkeit erwarten lassen, dass sie ausreichende Fachkenntnisse und Fertigkeiten haben, um die Prüfung zu bestehen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die praktische Erfahrung durch Firmenbescheinigungen zu bestätigen. Die Prüfstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Im Zweifelsfall kann die Prüfstelle einen Zulassungstest durchführen. Der Prüfungsteilnhmer muss die Prüfungssprache soweit beherrschen, dass er den Hinweisen des Prüfers folgen und die fachkundliche Prüfung ablegen kann.
1. Allgemeines
Ziel des beschriebenen DVS-Lehrganges ist es, die Fachkraft für additive Fertigungsverfahren auszubilden.
Der Lehrgang ist thematisch gegliedert und schließt mit einer Prüfung ab.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Fachkräften für die Herstellung von Bauteilen durch Rapid Manufacturing mit additiven Fertigungsverfahren / Fachrichtung Kunststoff. Sie legt Lehrgangsinhalte und Prüfungen der Kenntnisse sowie Fertigkeiten von Fachkräften fadditive Fertigungsverfahren Fachrichtung Kunststoff fest. Die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsrahmen sind durch diese Richtlinie verbindlich vorgegeben. Die Schulung und Prüfung nach dieser Richtlinie stellt sicher, dass beides einheitlich erfolgt. Sie gibt damit die technische Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Prüfung für die Fachkraft additive Fertigungsverfahren Fachrichtung Kunststoff durch die vom DVS für dieses Technologiefeld zugelassenen Bildungseinrichtungen.
3. Voraussetzungen
Die Lehrgangsteilnehmer/innen sollen in ihrer beruflichen Praxis gewohnt sein, unter Anleitung Arbeiten selbstständig auszuführen, die erforderliche Lernbereitschaft mitbringen und die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen und die erforderlichen Prüfungen ablegen können.
Zur Prüfung wird folgender Personenkreis zugelassen:
Über weitere Zulassungen entscheidet der PZA-Vorsitzende.
4. Ausbildung
Die Ausbildung incl. Prüfung erfolgt in 40 Unterrichtseinheiten (UE). Die Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten. Der Lehrgang wird ausschließlich von Bildungseinrichtungen durchgeführt, die in Bezug auf Ausstattung und Fachkompetenz von DVS-PersZert nach Richtlinie DVS 3603 zugelassen sind.
Gliederung des Lehrgangs
UE 17 Theoretische Ausbildung
UE 20 Praktische Ausbildung und Übungen
UE 3 Prüfung
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UE 40 Gesamt
5. Prüfung
Die für eine Durchführung von Lehrgängen und die Abnahme von Prüfungen beauftragten Personen müssen von DVS-PersZert anerkannt sein.
5.1. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden Lehrgangsteilnehmer zugelassen, die
Ausnahmen liegen im Ermessen des PZA Vorsitzenden.
5.2. Durchführung der Prüfung
5.3. Wiederholungsprüfungen und Einspruchverfahren
Wiederholungsprüfungen und Einspruchverfahren werden gemäß Richtlinie DVS 1174 geregelt.
6. Zeugnisse/Bescheinigungen
Bei regelmäßiger Teilnahme am Lehrgang wird dieses mit einer Teilnahmebescheinigung bestätigt. Eine Teilnahme am Lehrgang mit bestandener Abschlussprüfung wird mit einer Prüfungsbescheinigung bestätigt. Nimmt der Teilnehmer innerhalb von 2 Jahren an weiteren Fachlehrgängen (aufbauende Lehrgänge) dieser Richtlinie teil, braucht ein bereits absolvierter Grundlagenteil nicht wiederholt zu werden.